Diese Richtlinie ist bei der Durchführung von Verkehrssicherheitsaudits anzuwenden.
Verkehrssicherheitsaudits sollten für sicherheitsrelevante Neu- und Umplanungen von Straßen
mit öffentlichem Verkehr erfolgen, die Entscheidung zur Durchführung des Audits obliegt dem
Straßenerhalter.
Darüber hinaus können Audits auch bei allen Maßnahmen des Verkehrsmanagements, größeren
Sanierungsmaßnahmen und Baustellenplanungen, Fragen der Raumplanung und Flächenwidmung,
die nachteilige Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit erwarten lassen, angewendet
werden.