Beschreibung |
Für die Instandsetzung von Brücken, Verkehrsbauwerken und deren Nebenobjekte ist diese RVS maßgebend.
|
Inhaltsangabe |
1. Allgmeines
2. Anforderungen
3. Ausführung
4. Abnahme
5. Angeführte Richtlinien und Normen
|
Verbindlich |
Ja, verbindlich mit 26.07.1993 durch Erlass ZI. 800.041/24-VI/1/93 bis 01.07.2013 |
Notifikationsnummer |
Diese RVS stellt nach Richtlinie 98/34/EG kein Handelshemmnis dar. |
Arbeitsausschuss |
BR01 Leistungsbeschreibung Brückenbau |