Diese RVS ist unter Berücksichtigung der nationalen Gesetze (STSG, StVO, ETG usw.) bei Neuplanungen von Straßentunneln anzuwenden. Bei Sanierungen gilt sie sinngemäß, sofern dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht widerspricht, vorrangig ist die Einheitlichkeit für den Straßenbenutzer zu beachten.
Sie wurde im Einvernehmen mit dem Österreichischen Bundesfeuerwehrverband (ÖBFV) erstellt und hat somit hinsichtlich der brandschutzrelevanten Einrichtungen im ganzen Bundesgebiet Gültigkeit. Diesbezügliche Abweichungen sind auf Basis einer Risikobewertung mit dem zuständigen Landesfeuerwehrverband (LFV) abzustimmen.
Diese RVS wurde im Einvernehmen mit dem Österreichischen Roten Kreuz (ÖRK) als Vertreter aller Rettungsdienste erstellt. Nachdem das ÖRK überwiegend für Einsätze in Tunneln herangezogen wird, wird vorausgesetzt, dass alle anderen Sanitätsdienste die Vereinbarungen mit dem ÖRK übernehmen.