Diese RVS ist gilt bei Neubauten sowie bei Umbauten mit maßgeblichen Auswirkungen auf Gewässer und ist für Straßen (ausgenommen Tunnel) mit einer JDTV von über 15.000 KfZ/24h anzuwenden.
Einzelne Bestimmungen dieser RVS können sinngemäß auch für Straßen mit einer JDTV bis 15.000 Kfz/24h angewendet werden.
Auswirkungen der Ableitung von Straßenwässern auf die Wasserführung in Vorflutern sowie die Auswirkungen des Winterdienstes werden nicht behandelt. Ebenso werden naturschutzfachliche Belange nicht berücksichtigt.
In wasserwirtschaftlich relevanten Bereichen können Maßnahmen erforderlich sein, welche über die Anforderungen dieser RVS hinausgehen.