Diese RVS ist unter Berücksichtigung der nationalen Gesetze (STSG, StVO, ETG usw.) beim Neubau von Straßentunneln mit einer Länge über 80 m anzuwenden.
Für Galerien sind jedenfalls die Punkte 5.2.1 und 5.2.2 der vorliegenden RVS anzuwenden.
Sind dem Straßentunnel Ein- bzw. Ausfahrtsgalerien angeschlossen, so gelten die Regelungen dieser RVS für den Vorportalbereich der Galerien.
Die Anordnung und Ausführung der bautechnischen Maßnahmen und Straßenausrüstung im Vorportalbereich ist abhängig von
- Richtungsverkehrs (RV)- oder Gegenverkehrs (GV)- Tunnel
- Einzeltunnel - Tunnelkette
- Tunnel im städtischen Bereich
- Ausführung mit oder ohne Höhenkontrolle (HK)
- Gefährdungsklasse gemäß RVS 09.02.31
und hat unter Berücksichtigung der topographischen und projektspezifischen Gegebenheiten in wirtschaftlich vertretbarem Umfang gemäß den Anhängen 1 bis 6 zu erfolgen.
Im Zuge von Verbesserungen bzw. Änderungen von Tunnelanlagen (gemäß ÖNORM EN 13306) ist die Umsetzung dieser RVS zu evaluieren.