Diese RVS ist bei Neu-, Um-, Aus- und Rückbauten von Bundesstraßen A und S sowie Bahnanlagen anzuwenden, bei welchen im Rahmen von UVP-Verfahren und/oder bei materienrechtlichen Verfahren ein Organ der Umweltbaubegleitung vorgegeben ist.
Sie findet auch Anwendung auf sämtliche Nebenanlagen, welche im Rahmen des UVP-Verfahrens und/oder bei den materienrechtlichen Verfahren mitbehandelt wurden (Bauhilfsmaßnahmen, Ausgleichs-, Ersatzmaßnahmen usw.).
Der Prozess der Umweltbaubegleitung gewährleistet, dass sämtliche umweltrelevanten Vorgaben aus den o.a. Behördenverfahren eingehalten werden.