Zulassungen Korrosionsschutz - Allgemeines

Systemzulassungen Stand: 16.04.2024

Baustellen - Unternehmenszulassungen Stand: 16.04.2024

Werkzulassungen Stand: 30.04.2024

Eine Vielzahl von RVS/RVE legen Anforderungen an Materialien oder Werke fest, deren Einhaltung durch den Auftraggeber zu prüfen ist. Die Zulassungen der FSV bestätigt die Übereinstimmung des Produktes bzw. der Leistung mit der zugehörigen RVS/RVE.

Die Veröffentlichung von Zulassungen und Unterlagen zur Einreichung erfolgt ab Herbst 2006 im Bereich Zulassungen – FSV und wird zumindest quartalsweise aktualisiert. Für den Inhalt der Veröffentlichung ist der Zulassungsbeirat (unabhängiges Fachgremium) verantwortlich.
Die Veröffentlichung enthält:
die Bezeichnung des Produktes bzw. der Leistung
die bezugshabende RVS/RVE
den Namen und die Anschrift des Herstellers bzw. des befugten Leistungserbringers
die Gültigkeitsdauer der Zulassung
allfällige Spezifikationen und Kommentare nach Maßgabe des Zulassungsbeirates
Als Zusätzliches Service für Beteiligte am Planungs- und Bauprozess finden Sie im Bereich Zulassungen – Verkehrswesen eine Zusammenstellung von Zulassungen aus dem Verkehrswesen.
 
1. Zulassungsbeirat

Um eine fachlich korrekte und unabhängige Beurteilung der eingereichten Unterlagen für Zulassungen der FSV zu gewährleisten wurde ein „Zulassungsbeirat“ eingerichtet. Dieser ist ein dem Vorstand der FSV unterstehendes Gremium, welches Zulassungen im Sinne eines Übereinstimmungsnachweises auf Basis der geltenden RVS/RVE (wenn diese Richtlinie eine Zulassung vorsieht), ausstellt. Das Gremium ist paritätisch mit Vertretern aus öffentlichen Verwaltungen, Bauwirtschaft, Wissenschaft und ÖBB bzw. ASFINAG besetzt.

Gegen den Beschluss des Zulassungsbeirates kann ein detailliert begründeter, schriftlicher Einspruch durch den Antragsteller oder ein Mitglied des Zulassungsbeirates beim Vorstand erhoben werden. Dieser muss nach spätestens 3 Wochen nach Bekanntgabe an die Geschäftsstelle übermittelt werden. Die FSV unterrichtet den Einsprechenden über die Entscheidung. Die Mitglieder des Zulassungsbeirates und des Vorstandes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Um eine fundierte und fachgerechte Entscheidung im Zulassungsbeirat zu ermöglichen wird ein entsprechendes Gutachten durch eine sachverständige Fachkraft erstellt. Diese ist eine sachverständige Person, die eine hohe Qualifikation durch langjährige Erfahrung, Ausbildung und fachliche Eignung nachweist und unabhängig von etwaigen Antragstellern ist.
Eine Fachkraft wird über Vorschlag des Zulassungsbeirates vom Vorstand in die Sachverständigenliste aufgenommen. Sie wird einem Arbeitsbereich, im Regelfall einer RVS/RVE, zugeordnet.

Für den Bereich von Zulassungen nach RVS 15.05.11 wurden folgende Herren in die Liste der Fachkräfte aufgenommen:

Thomas Heber
Ing. Thomas Indra
2. Abwicklung der Zulassungen
Um die Abwicklung der Zulassungen so kundenfreundlich wie nur irgend möglich zu gestalten wurden eine Reihe von Formularen und Unterlagen entwickelt. Diese sind im Bereich Zulassungsunterlagen via Download erhältlich.

Grundsätzlich erfolgt die Abwicklung von Zulassungen nach folgendem Schema:
Ein Antragsteller sucht schriftlich um Zulassung nach RVS/RVE xx.xx.xx unter Verwendung der FSV-Formulare an. Gleichzeitig erbringt er den Nachweis der Bezahlung des Zulassungstarifes (gemäß Punkt 3). Dem Zulassungsantrag sind sämtliche Unterlagen, Nachweise und Prüfzeugnisse laut Checkliste beizulegen.
Der ZB benennt eine der bestellten Fachkräfte.
Grundsätzlich überprüft die Fachkraft die vorgelegten Unterlagen auf Übereinstimmung mit der RVS/RVE.
Die Fachkraft erstellt ein Gutachten und eine eindeutige Empfehlung für den Zulassungsbeirat.
Der Zulassungsbeirat fasst auf Grundlage des Gutachtens der FK den Beschluss, eine Zulassung zu erteilen, abzulehnen oder dem Antragsteller die Möglichkeit einer Verbesserung zu geben. Bei Nichterfüllung der Verbesserung ist eine Neueinreichung erforderlich
Bei positivem Beschluss des Zulassungbeirates erstellt die Geschäftsstelle eine Urkunde über die Zulassung. Erforderlichenfalls ist vom Antragsteller der Nachweis über einen aufrechten Fremdüberwachungsvertrag zu erbringen und gemeinsam mit der Annahmebestätigung vorzulegen.
Die Geschäftsstelle veröffentlicht die Zulassungsdaten auf der Homepage der FSV.
Die Zulassung besitzt eine Gültigkeitsfrist laut RVS/RVE xx.xx.xx. Wenn in der Bezugs-RVS/RVE keine entsprechende Regelung enthalten ist, beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre. Für eine Verlängerung ist rechtzeitig anzusuchen. Zulassungen verlieren automatisch ihre Gültigkeit beim Erreichen des Endes der Koexistenzperiode (DOW) einer korrespondierenden europäischen technischen Spezifikation (hEN oder ETAG). Falls eine Fremdüberwachung vorgesehen ist, ist diese laut RVS/RVE durchzuführen
Bei Nichtzulassung, bei Auslauf durch Zeit oder bei vorzeitigem Erlöschen der Werkszulassung besteht kein Regressanspruch auf Kosten oder Schadenersatz an die FSV oder an die durch die FSV gelistete Fachkraft.
3. Tarife für Zulassungen in der FSV (exkl. MWSt):
Die Bezahlung der Tarife der FSV muss bereits bei der Einreichung der Unterlagen nachgewiesen werden. Folgende Tarife (Stand 10. März 2016) werden bei der Einreichung fällig:

ERSTZULASSUNG: 1.440 EUR
bei gleichzeitiger Einreichung von
2-5 Zulassungen 2.880 EUR
6-10 Zulassungen 4.320 EUR
10-20 Zulassungen 5.760 EUR
>20 Zulassungen 6.680 EUR
VERLÄNGERUNG: 800 EUR
bei gleichzeitiger Verlängerung von
2-5 Zulassungen 1.600 EUR
6-10 Zulassungen 2.400 EUR
10-20 Zulassungen 3.200 EUR
>20 Zulassungen 3.700 EUR
ÄNDERUNG: 800 EUR
Die Kosten der FSV und der Fachkraft werden unabhängig von der später erfolgenden Entscheidung des Zulassungsbeirates dem Antragsteller in Rechnung gestellt und von diesem nach Erhalt einer entsprechenden Honorarnote anzuweisen.

Bei Zulassungen mit hohen Reisekosten ist die Hälfte der zu erwartenden Gesamtkosten inkl. MwSt an die Fachkraft vor Beginn der Tätigkeit dieser zu akontieren.