Um eine fachlich korrekte und unabhängige Beurteilung der eingereichten Unterlagen für
Zulassungen der FSV zu gewährleisten wurde ein „Zulassungsbeirat
Brückenabdichtungssysteme“ eingerichtet. Dieser ist ein dem Vorstand der FSV
unterstehendes Gremium, welches Zulassungen im Sinne eines
Übereinstimmungsnachweises auf Basis der geltenden RVS/RVE (wenn diese Richtlinie eine
Zulassung vorsieht), ausstellt. Das Gremium ist paritätisch mit Vertretern aus öffentlichen
Verwaltungen, Bauwirtschaft, Wissenschaft und ÖBB bzw. ASFINAG, der Kammer für
Architekten und Ingenieurkonsulenten besetzt.
Gegen den Beschluss des Zulassungsbeirates kann ein detailliert begründeter, schriftlicher
Einspruch durch den Antragsteller oder ein Mitglied des Zulassungsbeirates beim Vorstand
erhoben werden. Dieser muss nach spätestens 3 Wochen nach Bekanntgabe an die
Geschäftsstelle übermittelt werden. Die FSV unterrichtet den Einsprechenden über die
Entscheidung. Die Mitglieder des Zulassungsbeirates und des Vorstandes sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
Um eine fundierte und fachgerechte Entscheidung im Zulassungsbeirat zu ermöglichen wird
ein entsprechendes Gutachten durch eine sachverständige Fachkraft erstellt. Diese ist eine
sachverständige Person, die eine hohe Qualifikation durch langjährige Erfahrung, Ausbildung
und fachliche Eignung nachweist und unabhängig von etwaigen Antragstellern ist.
Eine Fachkraft wird über Vorschlag des Zulassungsbeirates vom Vorstand in die
Sachverständigenliste aufgenommen. Sie wird einem Arbeitsbereich, im Regelfall einer
RVS/RVE, zugeordnet.
Für den Bereich von Zulassungen nach RVS 15.03.12 und RVS 15.03.13 wurden folgende
Herren in die Liste der Fachkräfte aufgenommen:
Ing. Mag. Dr. Günter Roßbacher
Univ.-Doz. Dipl.-Ing. Dr. Enrico Eustacchio
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2. Abwicklung der Zulassungen |
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Um die Abwicklung der Zulassungen so kundenfreundlich wie nur irgend möglich zu
gestalten wurden eine Reihe von Formularen und Unterlagen entwickelt. Diese sind im
Bereich Zulassungsunterlagen via Download erhältlich.
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Grundsätzlich erfolgt die Abwicklung von Zulassungen nach folgendem Schema: |
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Ein Antragsteller sucht schriftlich um Zulassung nach RVS/RVE xx.xx.xx unter Verwendung der FSV-Formulare an. Gleichzeitig erbringt er den Nachweis der Bezahlung des Zulassungstarifes (gemäß Punkt 3). Dem Zulassungsantrag sind sämtliche Unterlagen, Nachweise und Prüfzeugnisse laut Checkliste beizulegen. |
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Der ZB benennt eine der bestellten Fachkräfte. |
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Grundsätzlich überprüft die Fachkraft die vorgelegten Unterlagen auf Übereinstimmung mit der RVS/RVE. |
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Die Fachkraft erstellt ein Gutachten und eine eindeutige Empfehlung für den Zulassungsbeirat. |
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Der Zulassungsbeirat fasst auf Grundlage des Gutachtens der FK den Beschluss, eine Zulassung zu erteilen, abzulehnen oder dem Antragsteller die Möglichkeit einer Verbesserung zu geben. Bei Nichterfüllung der Verbesserung ist eine Neueinreichung erforderlich |
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Bei positivem Beschluss des Zulassungbeirates erstellt die Geschäftsstelle eine Urkunde über die Zulassung. Erforderlichenfalls ist vom Antragsteller der Nachweis über einen aufrechten Fremdüberwachungsvertrag zu erbringen und gemeinsam mit der Annahmebestätigung vorzulegen. |
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Die Geschäftsstelle veröffentlicht die Zulassungsdaten auf der Homepage der FSV. |
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Die Zulassung besitzt eine Gültigkeitsfrist laut RVS/RVE xx.xx.xx. Wenn in der Bezugs-RVS/RVE keine entsprechende Regelung enthalten ist, beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre. Für eine Verlängerung ist rechtzeitig anzusuchen. Zulassungen verlieren automatisch ihre Gültigkeit beim Erreichen des Endes der Koexistenzperiode (DOW) einer korrespondierenden europäischen technischen Spezifikation (hEN oder ETAG). Falls eine Fremdüberwachung vorgesehen ist, ist diese laut RVS/RVE durchzuführen |
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Bei Nichtzulassung, bei Auslauf durch Zeit oder bei vorzeitigem Erlöschen der Systemzulassung nach RVS 15.03.12 und RVS 15.03.13 besteht kein Regressanspruch auf Kosten oder Schadenersatz an die FSV oder an die durch die FSV gelistete Fachkraft. |
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3. Tarife für Zulassungen in der FSV (exkl. MWSt): |
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Die Bezahlung der Tarife der FSV muss bereits bei der Einreichung der Unterlagen nachgewiesen werden. Folgende Tarife (Stand 10. März 2016) werden bei der Einreichung fällig:
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ERSTZULASSUNG: |
1.440 EUR |
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bei gleichzeitiger Einreichung von |
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2-5 Zulassungen |
2.880 EUR |
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6-10 Zulassungen |
4.320 EUR |
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10-20 Zulassungen |
5.760 EUR |
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>20 Zulassungen |
6.680 EUR |
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VERLÄNGERUNG: |
800 EUR |
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bei gleichzeitiger Verlängerung von |
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2-5 Zulassungen |
1.600 EUR |
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6-10 Zulassungen |
2.400 EUR |
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10-20 Zulassungen |
3.200 EUR |
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>20 Zulassungen |
3.700 EUR |
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ÄNDERUNG: |
800 EUR |
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Die Kosten der FSV und der Fachkraft werden unabhängig von der später erfolgenden Entscheidung des Zulassungsbeirates dem Antragsteller in Rechnung gestellt und von diesem nach Erhalt einer entsprechenden Honorarnote anzuweisen.
Bei Zulassungen mit hohen Reisekosten ist die Hälfte der zu erwartenden Gesamtkosten inkl. MwSt an die Fachkraft vor Beginn der Tätigkeit dieser zu akontieren.
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