Zulassungen Lärmschutz - Allgemeines

Eine Vielzahl von RVS/RVE legen Anforderungen an Materialien oder Werke fest, deren Einhaltung durch den Auftraggeber zu prüfen ist. Die Zulassungen der FSV bestätigen die Übereinstimmung eines Produktes bzw. einer Leistung mit der zugehörigen RVS/RVE. Im Bereich des Lärmschutzes wurde mit Ende des Jahres 2014 die RVE 04.01.01 „Lärmschutzwände – Berechnung und Konstruktion“ durch die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße – Schiene – Verkehr (FSV) publiziert. Diese Richtlinie und Vorschrift für das Eisenbahnwesen regelt die Neuerrichtung von Lärmschutzwänden sowie Erneuerung bestehender Lärmschutzanlagen im hochrangigen Netz der Österreichischen Bundesbahnen.

Ziel der Regelung ist es, Lärmschutzanlagen im hochrangigen Streckennetz einem technisch einheitlichen Qualitätsniveau zu unterwerfen. Hierzu wurde, in Abstimmung mit der RVE 04.01.01, das RVE-Arbeitspapier 01 – Leitfaden zur RVE 04.01.01 verfasst und mit 1. September 2015 veröffentlicht. Anhand dieser Richtlinien und weiterer Antragsunterlagen ist es möglich eine Übereinstimmungserklärung (Zulassung) für Lärmschutzwände zu erhalten. Der positive Zulassungsbescheid ist Voraussetzung bei Auftragsvergaben durch die ÖBB.

1. Zulassungsbeirat

Um eine fachlich korrekte und unabhängige Beurteilung der eingereichten Unterlagen für Zulassungen der FSV zu gewährleisten, wurde der „Zulassungsbeirat Lärmschutz“ eingerichtet. Dieser ist ein dem Vorstand der FSV unterstehendes Gremium, welcher Zulassungen im Sinne eines Übereinstimmungsnachweises auf Basis der geltenden RVE 04.01.01 „Lärmschutzbauwerke – Berechnung und Konstruktion, ausstellt. Das Gremium ist paritätisch mit Vertretern aus öffentlichen Verwaltungen, der Bauwirtschaft und den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) besetzt.

Um fundierte und fachgerechte Entscheidungen im Zulassungsbeirat zu ermöglichen, wird ein entsprechendes Gutachten durch eine sachverständige Fachkraft erstellt. Diese Fachkraft zeichnet sich durch hohe themenbezogene Qualifikation, langjährige Erfahrung, dementsprechende Ausbildung und fachliche Eignung nachweislich aus. Darüber hinaus muss die Fachkraft unabhängig von etwaigen Antragstellern sein. Für den Bereich von Zulassungen nach RVE 04.01.01 wurden folgende Herren in die Liste der Fachkräfte aufgenommen:

Dipl.-HTL-Ing. Friedrich Felber
Dipl.-Ing. Dr. Johannes Horvath
Dipl.-Ing. Dr. Michael Reiterer
2. Abwicklung der Zulassungen
Um die Abwicklung der Zulassungen so kundenfreundlich wie möglich zu gestalten wurden eine Reihe von Formularen und Unterlagen entwickelt. Diese sind im Bereich Zulassungsunterlagen erhältlich.

Grundlagen für die Zulassung von Lärmschutzwand-Elementen, -Paneelen, -Toren und Türen sind:
RVE 04.01.01 „Lärmschutzwände – Berechnung und Konstruktion“ (kostenpflichtig)
RVE-Arbeitspapier 01 „Leitfaden zur RVE 04.01.01: Prüfung der Dauerhaftigkeit von LSW-Elementen, -Paneelen, -Toren und –Türen (kostenpflichtig)
Darüber hinaus stehen Ihnen folgende kostenlose Unterlagen zur Verfügung:
Antrag auf Zulassung von LSW-Elementen (für Einreichung notwendig)
Checkliste #1: Der Antragsteller stellt beim Antrag auf Zulassung alle notwendigen technischen Unterlagen laut RVE 04.01.01 zur Verfügung (kein Vertragsbestandteil)
Checkliste #2: Der Antragsteller stellt beim Antrag auf Zulassung NICHT alle notwendigen technischen Unterlagen laut RVE 04.01.01 zur Verfügung (kein Vertragsbestandteil)
Der Zulassungsbeirat Lärmschutz empfiehlt, für den Fall das erforderliche Versuchsergebnisse laut RVE noch nicht vorliegen, ein „Versuchsprogramm“ laut RVE-Arbeitspapier 01, Punkt 2 noch vor Beginn der Versuche bei der FSV einzureichen. Eine Prüfung der zuständigen Fachkraft stellt sicher, dass zeitliche und finanzielle Mittel ideal genutzt werden. Der erweiterte Ablauf ist in der Checkliste #2 beschrieben.
Grundsätzlich erfolgt die Abwicklung von Zulassungen laut Checkliste #1:
1. Ansuchen um Zulassung von LSW-Elementen (für jedes LSW-Element, LSW-Paneel, LSW-Tor und LSW-Tür ist ein eigener Antrag zu verwenden) gemäß
• Formblatt Antrag auf Zulassung
• RVE-Arbeitspapier 01
und Abgabe der vollständigen technischen Unterlagen. Nach Begleichung des in Rechnung gestellten Tarifes für die Zulassungen beginnt die Bearbeitung des Ansuchens.
2. Der Zulassungsbeirat sichtet das Ansuchen und benennt eine eingetragene Fachkraft.
3. Vertragserstellung zwischen FSV und Fachkraft („Durchführungsvertrag“). Die Fachkraft sichtet das Ansuchen und erstellt einen Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Kosten der Erstellung des Gutachtens. Der Antragsteller muss den von der Fachkraft erstellten Kostenvoranschlag mittels rechtskräftiger Unterfertigung anerkennen.
4. Vertragserstellung zwischen FSV und Antragsteller („Servicierungsvertrag“). Der Antragsteller muss die, im Servicierungsvertrag angeführten Verpflichtungen sowie den von der Fachkraft erstellten Kostenvoranschlag zur Erstellung des Gutachtens mittels rechtskräftiger Unterfertigung anerkennen. Damit beauftragt die FSV die Fachkraft mittels des „Durchführungsvertrages“; die Fachkraft ihrerseits verpflichtet sich im Sinne des Vertrages.
5. Prüfung durch die verantwortliche Fachkraft. Diese erstellt ein Gutachten mit einer entsprechenden Empfehlung an den Zulassungsbeirat.
6. Beurteilung des Gutachtens der Fachkraft durch den Zulassungsbeirat
7. Nach positiver Beurteilung des ZB-E erfolgt die Übersendung, der Zulassungsurkunde, des Verbesserungsauftrages oder der begründeten Ablehnung durch die Geschäftsstelle der FSV.
8. Die Geschäftsstelle veröffentlicht die Zulassungsdaten auf www.fsv.at.
9. Die Zulassung besitzt eine Gültigkeitsfrist laut RVE-Arbeitspapier 01 von bis zu 5 Jahren. Eine Verlängerung ist rechtzeitig anzusuchen. Zulassungen verlieren automatisch ihre Gültigkeit beim Erreichen des Endes der Koexistenzperiode (DOW) einer korrespondierenden europäischen technischen Spezifikation (hEN oder ETAG). Falls eine Fremdüberwachung vorgesehen ist, ist diese laut RVS/RVE durchzuführen.
10. Bei Nichtzulassung, bei Auslauf durch Zeit oder bei vorzeitigem Erlöschen der Zulassung besteht kein Regressanspruch auf Kosten oder Schadenersatz an die FSV oder an die durch die FSV gelistete Fachkraft.
3. Tarife für Zulassungen in der FSV (exkl. MWSt):
Die Bezahlung der Tarife der FSV muss bereits bei der Einreichung der Unterlagen nachgewiesen werden. Folgende Tarife (Stand 10. März 2016) werden bei der Einreichung fällig:

ERSTZULASSUNG: 1.440 EUR
bei gleichzeitiger Einreichung von
2-5 Zulassungen 2.880 EUR
6-10 Zulassungen 4.320 EUR
10-20 Zulassungen 5.760 EUR
>20 Zulassungen 6.680 EUR
VERLÄNGERUNG: 800 EUR
bei gleichzeitiger Verlängerung von
2-5 Zulassungen 1.600 EUR
6-10 Zulassungen 2.400 EUR
10-20 Zulassungen 3.200 EUR
>20 Zulassungen 3.700 EUR
ÄNDERUNG: 800 EUR
Die Kosten der FSV sowie der Fachkraft werden unabhängig von der Entscheidung des ZB-E dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Die ausgefertigte und übermittelte Rechnung ist nach Erhalt vom Antragsteller dementsprechend anzuweisen.

Zulassungsanträge, bei denen mit hohen Reisekosten zu rechnen ist, ist die Hälfte der zu erwartenden Gesamtkosten (inkl. MwSt.) noch vor Beginn der Tätigkeit an die Fachkraft zu verbuchen.
4. Veröffentlichung einer Zulassung
Die Veröffentlichung der Zulassungen erfolgt auf der Homepage der FSV unter Zulassungen und wird zumindest quartalsweise aktualisiert. Für den Inhalt der Veröffentlichung ist der Zulassungsbeirat Lärmschutzwände verantwortlich.

Die Veröffentlichung enthält:
die Bezeichnung des Produktes bzw. der Leistung
die bezugshabende RVS/RVE
den Namen und die Anschrift des Herstellers bzw. des befugten Leistungserbringers
die Gültigkeitsdauer der Zulassung
allfällige Spezifikationen und Kommentare nach Maßgabe des Zulassungsbeirates